Ein Schaden in Höhe von € 1.570,92 entstand einer Vermieterin, als ein Polizeikommando am 27.06.2013 zur Vollstreckung eines richterlichen Durchsuchungsbefehls die Eingangstür der vermieten Wohnung aufbrach.
Vorausgegangen war ein Haftbefehl sowie der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen den Mieter, denen einen Verdacht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrunde lag.
Bei der Durchsuchung der Wohnung wurden ca. 26 g Marihuana aufgefunden und von der Polizei sichergestellt. Der Mieter wurde in der Folge durch den Strafrichter wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln durch rechtskräftiges Urteil zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde der Mieter freigesprochen.
Die Vermieterin hat in der Folge den Mieter auf Ersatz des entstandenen Schadens vor den Zivilgerichten in Anspruch genommen. Sie unterlagen in allen drei Instanzen, in letzter Instanz auch beim Bundesgerichtshof.
In seiner Entscheidung vom 14.12.2016 – VIII ZR 49/16 – stellt der BGH fest, dass der Mieter mit dem Aufbewahren von Betäubungsmitteln in illegaler Menge gegen die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und seine mietvertragliche Obhutspflicht verstößt.
Gleichwohl lehnt der BGH in seiner Entscheidung eine Haftung des straffällig gewordenen Mieters für den entstandenen Schaden an der aufgebrochenen Wohnungseingangstür ab. Zur Begründung führt der BGH in der Entscheidung aus, dass trotz der Vertragspflichtverletzung, die der BGH zum Eingang seiner Urteilsbegründung bejaht, der Mieter nicht zum Ersatz des der Vermieterin aufgrund der Beschädigung der Eingangstür entstandenen Schadens verpflichtet ist, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Tatbestand, nämlich der Obhutspflichtverletzung durch die illegale Marihuanaaufbewahrung, und dem geltend gemachten Schaden an der Wohnungseingangstür nicht gegeben ist.
Der Geschehensablauf erfüllte nämlich nicht das Grunderfordernis jeder Schadenszurechnung, also der Verursachung des Schadens im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der vom BGH angewandten Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Dabei ist zu beachten, wie der BGH ausführt, dass zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden dürfen. Zwar ist der Beklagte aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel verurteilt worden. Allerdings war diese erst anlässlich der Durchsuchung festgestellte Straftat nicht Grundlage der vorher durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen. Denn der Durchsuchungsbeschluss hatte zwar ebenfalls dem Mieter vorgeworfene Betäubungsmitteldelikte zum Gegenstand, jedoch ging es hierbei um Tatvorwürfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus einem bereits länger zurückliegenden Tatzeitraum vom 01.01.2012 bis 31.10.2012. Es könne deshalb nicht angenommen werden, dass es sich bei den am 27.06.2013 aufgefundenen Betäubungsmitteln um Tatmittel aus diesen dem Mieter vorgeworfenen Taten handele, jedenfalls hätten die Instanzgerichte keine anderslautenden Feststellungen getroffen.
Auch wenn in der Wohnung des Mieters kein Marihuana vorgefunden worden wäre, wären die Ermittlungsmaßnahmen, darunter die Durchsuchung der Wohnung, in gleicher Weise durchgeführt worden, wenn der Beklagte überhaupt keine Betäubungsmittel erworben und in der Wohnung aufbewahrt hätte.
Der anlässlich der Durchsuchung festgestellte strafrechtliche Sachverhalt weiche daher von dem Sachverhalt, der vor dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses als gegeben angenommen war, ab, mit der Konsequenz, dass es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Vertragswidrigkeit des Mieters und dem Anlass der Beschädigung des Eigentums der Vermieterin fehlt.
Ob sich die Vermieterin wegen des ihr entstandenen Schadens mit Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg an die Polizei wenden kann, lässt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung offen.