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  • RA Kai Recklies

Sachkundenachweis vorerst vom Tisch: Lediglich Fortbildungspflicht für Immobilienmakler und -verwalt


Kündigung Eigenbedarf

Lange ging es zu dem Thema hin und her, nun kommt er doch nicht, der langersehnte Sach- und Fachkundenachweis für Immobilienmakler und -verwalter.

Stattdessen hat sich der Gesetzgeber nun am 22.06.2017 dazu entschieden, die fachliche Kompetenz der Branchenzugehörigen dadurch zu gewährleisten, dass eine Fortbildungspflicht eingeführt wird.

Des Weiteren wird für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien (WEG-Verwaltung und Mietverwaltung) eine Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO eingeführt.

Die Berufsvoraussetzungen im Einzelnen:

  • WEG- und Mietverwalter sowie Makler sind zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet. Sie müssen nachweisen, dass sie 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren absolviert haben.

  • Eigentümer und Kunden sind über die Qualifizierungen zu informieren, damit diese sich ein Bild von der fachlichen Kompetenz der Dienstleister machen können.

  • Weitere Voraussetzungen für die amtliche Erlaubnis zur Berufsausübung: eine Berufshaftpflichtversicherung und geordnete Vermögensverhältnisse.

Die Fortbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für Gewerbetreibende (Makler und Verwalter), die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert.

Mit dem Beschluss des Bundestages ist das Gesetzgebungsverfahren fast abgeschlossen. Nun muss das Gesetz noch den zweiten Durchgang im Bundesrat durchlaufen. Die letzte Sitzung vor der Sommerpause ist auf den 07.07.2017 terminiert. Wenn das Gesetz den Bundesrat ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses passiert, womit zu rechnen ist, kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Die Neuregelungen treten neun Monate nach der Verkündung in Kraft, frühestens am 01.05.2018. Immobilienverwalter haben nach Inkrafttreten der neuen Vorgaben dann nochmals sechs Monate Zeit, um die dann nach § 34c Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis zu beantragen.


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