Mit Urteil vom 04.03.2016 (Az.: 1 S 198/15) hat das Landgericht Hagen festgestellt, dass Miet- und Leasingkosten von Rauchwarnmeldern nicht als Betriebskosten umgelegt werden können.
In der Urteilsbegründung wird auch auf die Umlegung von Wartungskosten eingegangen: Die Umlage der Kosten für die Prüfung von Rauchwarnmelder als Betriebskosten bedarf grundsätzlich einer Vereinbarung der Mietparteien unter ausdrücklicher Benennung der Kosten im Mietvertrag. Auch dann müssen tatsächlich Kosten entstanden sein.
Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind nach herrschender Ansicht „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV. Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind hingegen nach Ansicht des LG Hagen keine umlegbaren Betriebskosten, so dass die Mieter diese trotz der Vereinbarung im Mietvertrag nicht tragen müssen. Diese Kosten treten an die Stelle von Anschaffungskosten, die keine Betriebskosten darstellen.
Die Umlegbarkeit ergebe sich auch nicht aus einer Analogie zu § 2 Nr. 2, 4 und 5 BetrKV, wonach die Kosten der Anmietung von Wasser- und Wärmezählern Betriebskosten sind. Hierbei handele es sich um eine Ausnahmeregelung ausschließlich für Zählermieten, die nicht auf die Anmietung anderer technischer Einrichtungen ausgedehnt werden kann. Dem stehe der Grundsatz entgegen, dass die Kosten für die Anschaffung und den Austausch von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten darstellen.
Dieser Grundsatz sei nicht dadurch zu umgehen, dass der Vermieter die Einrichtungen nicht kauft, sondern mietet. Die Ausnahmeregelung für die Zählermieten mag darauf beruhen, dass bei diesen Geräten die Kosten für die Wartung einschließlich der notwendigen Eichung in der Regel höher sein mögen als die Kosten einer Anmietung, so dass der Mieter durch die Sonderregelung günstiger gestellt wird, als wenn er die höheren Wartungskosten tragen müsste. Dieser Gesichtspunkt sei allerdings auf Rauchwarnmelder nicht übertragbar, weil die nach DIN 14676 vorgeschriebene Wartung durch eine jährliche Sichtprüfung und einen Probealarm nur einen geringen Aufwand erfordert.
Die Frage, ob die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag als Betriebskosten umgelegt werden können, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das Landgericht Hagen hat daher zur Klärung dieser Frage die Revision zum BGH zugelassen.