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RA Michael Recklies

Fünf Jahre Gewährleistung bei auf Dach montierten Photovoltaikanlagen


Eine Rechtsfrage, die für alle WEG-Verwalter, aber auch für Mietverwalter von erheblicher Bedeutung ist, hat der Bundesgerichtshof am 02.06.2016 durch Urteil – VII ZR 348/13 – entschieden.

Danach findet auf Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers in Bezug auf Mängel an Photovoltaikanlagen, die auf ein Dach montiert sind, nicht die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren, sondern die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung.

Der Bundesgerichtshof hat derartige Anlagen eingeordnet als „Bauwerk“, das in das zugehörige Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Eine Photovoltaikanlage, die auf das Dach montiert ist, ist durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so fest mit dem Gebäude verbunden, dass eine Trennung der Anlage vom Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. In dieser festen Verbindung liegt zugleich eine grundlegende Erneuerung des darunter befindlichen Gebäudes, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Denn – so der Bundesgerichtshof – die Photovoltaikanlage dient dem weiteren Zweck des Gebäudes, Trägerobjekt der Photovoltaikanlage zu sein.

Es gilt daher für derartige Anlagen die lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren.


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