Das LG Hamburg (Urteil vom 14.06.2018, 333 S 28/17) hat entschieden, dass die sogenannte "Mietpreisbremse" auf einen am 01.09.2015 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in Hamburg nicht anzuwenden ist.
In dem vorliegenden Verfahren klagte der Mieter einer Wohnung gegen seinen Vermieter und verlangte einen Teil der seit Einzug gezahlten Miete zurück, deren Höhe aus seiner Sicht gegen die "Mietpreisbremse" verstößt. Die "Mietpreisbremse" besteht aus Vorschriften im BGB (§§ 556d ff. BGB), die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz am 28.04.2015 in Kraft getreten sind. Danach darf die Miete für Wohnraum zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10% übersteigen, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, das von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung zu einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt wurde. Eine solche Verordnung hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg am 23.06.2015 erlassen und kurz darauf veröffentlicht (HmbGVBl. 2015, 122).
Der Kläger hatte die fragliche Wohnung in Hamburg-Ottensen zum 01.09.2015 gemietet und mit dem Vermieter eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 14,01 Euro/qm vereinbart. Nach dem Vorbringen des Klägers betrug die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietenspiegel 2015 lediglich 8,75 Euro/qm, so dass die maximal zulässige Miete nach der Mietpreisbegrenzung 9,63 Euro/qm nicht hätte übersteigen dürfen (§ 556d Abs. 1 BGB). Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihm die Differenz zwischen der gezahlten Miete und der maximal zulässigen Miete zu erstatten.
Das AG Hamburg-Altona hatte die Klage eines Mieters abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. Das LG Hamburg hat das Urteil des Amtsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zwar im Juni 2015 eine Mietpreisbegrenzungsverordnung erlassen, aber entgegen den bundesgesetzlichen Vorgaben ohne Begründung veröffentlicht. Dadurch sei die Mietpreisbegrenzung in Hamburg nicht wirksam in Kraft gesetzt worden. Spätere Veröffentlichungen zur Mietpreisbegrenzung, insbesondere die am 01.09.2017 veröffentlichte Bekanntmachung der Begründung des Senats, haben diesen Mangel möglicherweise für die Zukunft beseitigt, entfalteten aber keine Rückwirkung auf den zeitlich früher geschlossenen Mietvertrag.
Der Bundesgesetzgeber habe den Landesregierungen für die Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung ausdrücklich eine Begründungspflicht auferlegt und diese mit inhaltlichen Vorgaben versehen, um die Entscheidungen der Landesregierungen jeweils nachvollziehbar zu machen. In der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage würden damit besondere formale Anforderungen für den Erlass der Landes-Rechtsverordnung aufgestellt, die der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz verbindlich habe regeln können. Um die Mietpreisbremse auf den hier streitigen Mietvertrag anwendbar zu machen, hätte bei dessen Abschluss, nämlich am 01.09.2015, eine vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschlossene Begründung der Verordnung veröffentlicht sein müssen. Das sei jedoch nicht geschehen. Zwar geht das Landgericht aufgrund einer amtlichen Auskunft des Senats davon aus, dass die 2017 im Amtlichen Anzeiger (Amtl. Anz. 2017, S. 1503) veröffentlichte, 26-seitige Begründung der Mietpreisbegrenzungsversordnung, in der Senatsversammlung vom 23.06.2015 vorgelegen hat und dass der Senat diese Begründung als Teil der vorbereitenden Senatsdrucksache auch beschlossen hat. Dadurch sei die Begründung aber gerade noch nicht für die Allgemeinheit nachvollziehbar gewesen, zumal Senatsdrucksachen gemäß § 16 der Geschäftsordnung des Senats vertraulich seien.
Bei der Veröffentlichung der Begründung handelt es sich nach Auffassung des Landgerichts um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Mitpreisbegrenzungsverordnung. Eine spätere Veröffentlichung der Verordnung führe nicht zu einer rückwirkenden Heilung des Mangels. Mieter und Vermieter müssten sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses informieren können, ob die Wiedervermietungsmiete begrenzt sei oder nicht, d.h. ob die "Mietpreisbremse" gelte oder nicht. Das sei bei einer nicht veröffentlichten Begründung nicht möglich, denn es sei für die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar, ob es eine Begründung überhaupt gebe und ob der Inhalt den gesetzlichen Vorgaben entspreche.
Das LG Hamburg hat eine Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamburg v. 14.06.2018