BGH-Urteil stärkt Kundenrechte: Maklerprovision erst bei Vertragsschluss fällig
- RA Kai Recklies
- 6. Juni
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 8. Juni

Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt für Klarheit im Maklerrecht und schützt Verbraucher vor ungerechtfertigten Provisionsforderungen. Wer eine Vermittlungsagentur, beispielsweise für einen Studienplatz im Ausland, beauftragt, muss das Erfolgshonorar nur dann zahlen, wenn der Hauptvertrag – also der Studienvertrag – auch tatsächlich zustande kommt. Eine reine Vermittlungszusage reicht nicht aus (Urt. v. 05.06.2025, Az. I ZR 160/24).
Im konkreten Fall hatte ein Abiturient die Agentur StudiMed beauftragt, ihm einen Medizinstudienplatz im Ausland zu vermitteln. Die Agentur war erfolgreich und verschaffte ihm eine Zusage von einer Universität in Bosnien. Daraufhin stellte sie dem jungen Mann ein Honorar von rund 11.200,00 € in Rechnung. Da dieser den Studienplatz jedoch nicht annahm, weigerte er sich zu zahlen.
Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof, der dem Studenten Recht gab. Die Richter stellten klar, dass es sich bei dem Vertrag zwischen dem Bewerber und der Agentur im Kern um einen Maklervertrag nach § 652 BGB handelt. Zwar enthielt die Vereinbarung auch dienstvertragliche Elemente wie die Organisation von Bewerbungen, der entscheidende Schwerpunkt lag jedoch auf der erfolgreichen Vermittlung eines Studienplatzes.
Nach dem gesetzlichen Leitbild des Maklerrechts entsteht der Anspruch auf eine Provision erst dann, wenn durch die Tätigkeit des Maklers der angestrebte Hauptvertrag tatsächlich abgeschlossen wird. Ein bloßes Angebot, wie die Zusage der Universität, genügt hierfür nicht.
Besonders praxisrelevant: Der BGH erklärte zudem eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von StudiMed für unwirksam. Diese sah vor, dass die volle Vergütung bereits mit der Zusage eines Studienplatzes fällig wird, unabhängig davon, ob der Bewerber das Angebot annimmt. Eine solche Regelung, so der BGH, weicht vom wesentlichen Grundgedanken des Maklerrechts ab und benachteiligt den Kunden unangemessen, da sie ihn unter Druck setzt, den vermittelten Vertrag auch anzuschließen.
Dieses Urteil hat eine erhebliche Bedeutung, die weit über die Vermittlung von Studienplätzen hinausgeht und für nahezu jede Art von Maklertätigkeit relevant ist.
Der Kern des Maklerrechts ist der Erfolgsgrundsatz: "Ohne Erfolg kein Lohn". Die Provision des Maklers ist eine reine Erfolgsprovision. Der Kunde soll die Freiheit behalten, zu entscheiden, ob er den vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertrag (z.B. einen Kauf-, Miet- oder eben Studienvertrag) abschließen möchte oder nicht.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt eindrücklich, dass dieser fundamentale Grundsatz nicht einfach durch AGB ausgehebelt werden kann. Makler – seien es Immobilienmakler, Finanzvermittler oder andere Vermittlungsagenturen – können in ihren AGB nicht wirksam festlegen, dass ihre Provision schon dann fällig wird, wenn sie eine bloße Vertragsgelegenheit nachweisen, der Kunde diese aber nicht wahrnimmt.
Für Kunden von Maklern bedeutet dies eine wichtige Stärkung ihrer Rechte. Sie können sich darauf verlassen, dass sie die oft hohe Provision nur dann zahlen müssen, wenn das Geschäft, für das sie den Makler beauftragt haben, auch wirklich zustande kommt. Klauseln, die einen "Aufwendungsersatz" oder eine "Vergütung" unabhängig vom tatsächlichen Vertragsschluss vorsehen, sind und bleiben in AGB kritisch zu prüfen und im Lichte dieses Urteils oftmals unwirksam.
Für die Maklerpraxis ist nach diesem Urteil entscheidend: Der wirtschaftliche Schwerpunkt eines Vertrags bestimmt dessen rechtliche Einordnung. Liegt dieser in der erfolgreichen Vermittlung, gilt zwingend das Maklerrecht nach § 652 ff. BGB. Folglich wird die volle Erfolgsprovision erst mit dem Abschluss des Hauptvertrages fällig. Besonders wichtig ist, dass Klauseln in AGB, die den vollen Provisionsanspruch schon bei einer bloßen Zusage oder Reservierung auslösen, nach Ansicht des BGH unwirksam sind. Sollen darüber hinaus Leistungen vergütet werden, erfordert der Ersatz konkreter Aufwendungen eine ausdrückliche, separate Vereinbarung. Für reine Dienstleistungen wie Beratungen, die unabhängig vom Erfolg bezahlt werden sollen, ist ein transparenter Dienstvertrag mit fester Gebühr der rechtssichere Weg.