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BGH: Keine generelle Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten in der GdWE

  • Autorenbild: RA Kai Recklies
    RA Kai Recklies
  • vor 4 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit
BGH: Keine generelle Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten in der GdWE

Der BGH hat mit einem aktuellen Urteil vom 27.03.2026 (Az. V ZR 7/25) eine höchstrichterliche Entscheidung getroffen, die die Instandhaltung in der GdWE erheblich erleichtert. Das Gericht entschied, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht pauschal verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Damit erteilt der BGH der langjährigen Praxis vieler Instanzgerichte, Beschlüsse allein wegen fehlender Alternativangebote zu kippen, eine klare Absage.



Die Kernpunkte der Entscheidung:


  1. Einzelfallprüfung statt starrer Regeln: Ob ein Beschluss zur Erhaltungsmaßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, bemisst sich nach den individuellen Umständen wie der Art der Maßnahme und deren Dringlichkeit. Die strikte Vorgabe, stets mindestens drei Angebote einzuholen, ist rechtlich nicht haltbar und schränkt das Ermessen der Eigentümer zu sehr ein.


  2. "Bekannt und bewährt" als Argument: Wenn ein Handwerker bereits in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Gemeinschaft tätig war, rechtfertigt dies oftmals den Verzicht auf weitere Angebote. Die Eigentümer profitieren davon, dass das Unternehmen zuverlässig ist und sich nicht erst in die technischen Gegebenheiten der Wohnanlage einarbeiten muss.


  3. Fachliche Begleitung reicht aus: Bei größeren Projekten können die notwendigen Entscheidungsgrundlagen auch durch Sonderfachleute wie Bausachverständige oder Architekten geschaffen werden, ohne dass zwingend Vergleichsangebote vorliegen müssen. Auch ein Mangel an ortsnahen Handwerkern kann ein triftiger Grund sein, sich auf ein einziges Angebot zu stützen.


  4. Neue Anforderungen an Anfechtungsklagen: Das bloße Fehlen von Alternativangeboten ist lediglich ein prozessuales Argument, das noch keine Auskunft über den Preis oder die Eignung der Maßnahme gibt. Ein Beschluss widerspricht nur dann der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn das konkrete Angebot objektiv überteuert oder ungeeignet ist. Diesen eigenständigen Mangel müssen Kläger nun innerhalb der Frist konkret darlegen und beweisen.


Praxistipp:

Das Urteil stärkt die Handlungsfähigkeit der Verwaltung, nimmt sie aber gleichzeitig in die Pflicht: Der BGH stellt klar, dass es primär zu den Aufgaben des Verwalters gehört, ein eingeholtes Angebot vor der Beschlussfassung auf seine Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.


Für die Praxis bedeutet das: Der Verwalter sollte bei der Beschlussvorbereitung nachvollziehbar dokumentieren, warum der Gemeinschaft ein bestimmtes Angebot ohne Alternativen vorgelegt wird. Dies kann beispielsweise mit der positiven Vorerfahrung mit dem Dienstleister, einer besonderen Dringlichkeit oder der vorab geprüften Marktgerechtigkeit des Preises begründet werden. So wird eine rechtssichere Tatsachengrundlage für die Eigentümerversammlung geschaffen, welche potenziellen Anfechtungsklagen den Boden entzieht.


 

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