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RA Kai Recklies

WEG-Verwalter muss an einzelnen Wohnungseigentümer Eigentümerliste mit Namen und Anschrift herausgeb


Eigentümerliste WEG

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 4.10.2018, 25 S 22/18) hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer vom WEG-Verwalter nicht verlangen kann, eine Liste mit den E-Mail-Adressen der anderen Eigentümer aus der Gemeinschaft herauszugeben.

Mehrere Wohnungseigentümer, darunter der Vor­sit­zende des Verwaltungsbeirats, verlangten vom Verwalter die Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste, die auch die E-Mail-Adressen der Eigentümer enthält. Einen Teil der Kommunikation mit den Eigentümern wickelt der Verwalter per E-Mail ab, teilweise auch mit offen einsehbarem Verteiler.

Nachdem der Verwalter seine Verpflichtung anerkannt hat, eine Eigentümerliste mit den Namen und Postanschriften der Wohnungseigentümer herauszugeben, steht noch im Streit, ob er auch die E-Mail-Adressen der Eigentümer mitteilen muss.

Der Ver­walter muss die E-Mail-Adressen der Woh­nungs­ei­gen­tümer nicht her­aus­geben. Zwar muss der Ver­walter eine Eigen­tü­mer­liste führen und den ein­zelnen Woh­nungs­ei­gen­tü­mern auf deren Ver­langen hin die Namen aller Mit­ei­gen­tümer und deren ladungs­fä­hige Anschriften mit­teilen. Zur Pflicht, die Namen und ladungs­fä­higen Anschriften der Eigen­tümer mit­zu­teilen, gehört es aber nicht, auch die E-Mail-Adressen her­aus­zu­geben.

Das Recht des ein­zelnen Eigen­tü­mers, zu erfahren, wer der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sonst noch ange­hört, ergibt sich aus seiner Zuge­hö­rig­keit zur Gemein­schaft. Denn daraus folgt, dass er gemeinsam mit den übrigen Mit­glie­dern der Gemein­schaft mit der Ver­wal­tung des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums betraut ist und daher wissen darf, um wen es sich dabei handelt. Zudem dient die Mit­tei­lungs­pflicht des Ver­wal­ters stets einem kon­kreten Zweck. So dient die Über­mitt­lung der Namen und Anschriften der Eigen­tümer etwa dazu, diesen im Prozess Schrift­stücke zustellen zu können oder zu einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung laden zu können.

Ein wei­ter­ge­hender Anspruch auch auf Mit­tei­lung der E-Mail-Adressen ergibt sich nicht daraus, dass es heut­zu­tage üblich ist, per E-Mail zu kom­mu­ni­zieren. Eine Kom­mu­ni­ka­tion der Woh­nungs­ei­gen­tümer unter­ein­ander per E-Mail mag kos­ten­günstig und prak­ti­kabel sein. Ein Anspruch auf Her­aus­gabe der E-Mail-Adressen lässt sich daraus aber nicht her­leiten, und zwar auch dann nicht, wenn der Ver­walter berech­tig­ter­weise und teil­weise mit offenen Ver­tei­lern per E-Mail mit den Eigen­tü­mern kom­mu­ni­ziert.

Außerdem gilt auch inner­halb einer WEG das Recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung, das durch die DSGVO noch­mals gestärkt worden ist. Ein­zelne Eigen­tümer können hin­rei­chend gewich­tige und schüt­zens­werte Inter­essen haben, nicht von anderen Mit­ei­gen­tü­mern per E-Mail kon­tak­tiert zu werden.

Schlie­ß­lich ver­bleibt ein grund­le­gender Unter­schied zwi­schen dem Recht jedes Woh­nungs­ei­gen­tü­mers zur Ein­sicht in die Ver­wal­tungs­un­ter­lagen, mit dessen Hilfe er sich auch Kenntnis über die E-Mail-Adressen anderer Woh­nungs­ei­gen­tümer ver­schaffen mag und die er in der Folge in eigener Ver­ant­wor­tung nutzen kann und einem Her­aus­ga­be­an­spruch gegen­über der Ver­wal­tung, die über­dies gehalten wäre, zur Ver­voll­stän­di­gung regel­mäßig weitere E-Mail-Adressen aktiv zu ermit­teln und sie an andere Woh­nungs­ei­gen­tümer her­aus­zu­geben.


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