Das Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 4.10.2018, 25 S 22/18) hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer vom WEG-Verwalter nicht verlangen kann, eine Liste mit den E-Mail-Adressen der anderen Eigentümer aus der Gemeinschaft herauszugeben.
Mehrere Wohnungseigentümer, darunter der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, verlangten vom Verwalter die Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste, die auch die E-Mail-Adressen der Eigentümer enthält. Einen Teil der Kommunikation mit den Eigentümern wickelt der Verwalter per E-Mail ab, teilweise auch mit offen einsehbarem Verteiler.
Nachdem der Verwalter seine Verpflichtung anerkannt hat, eine Eigentümerliste mit den Namen und Postanschriften der Wohnungseigentümer herauszugeben, steht noch im Streit, ob er auch die E-Mail-Adressen der Eigentümer mitteilen muss.
Der Verwalter muss die E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer nicht herausgeben. Zwar muss der Verwalter eine Eigentümerliste führen und den einzelnen Wohnungseigentümern auf deren Verlangen hin die Namen aller Miteigentümer und deren ladungsfähige Anschriften mitteilen. Zur Pflicht, die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Eigentümer mitzuteilen, gehört es aber nicht, auch die E-Mail-Adressen herauszugeben.
Das Recht des einzelnen Eigentümers, zu erfahren, wer der Wohnungseigentümergemeinschaft sonst noch angehört, ergibt sich aus seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft. Denn daraus folgt, dass er gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betraut ist und daher wissen darf, um wen es sich dabei handelt. Zudem dient die Mitteilungspflicht des Verwalters stets einem konkreten Zweck. So dient die Übermittlung der Namen und Anschriften der Eigentümer etwa dazu, diesen im Prozess Schriftstücke zustellen zu können oder zu einer Eigentümerversammlung laden zu können.
Ein weitergehender Anspruch auch auf Mitteilung der E-Mail-Adressen ergibt sich nicht daraus, dass es heutzutage üblich ist, per E-Mail zu kommunizieren. Eine Kommunikation der Wohnungseigentümer untereinander per E-Mail mag kostengünstig und praktikabel sein. Ein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen lässt sich daraus aber nicht herleiten, und zwar auch dann nicht, wenn der Verwalter berechtigterweise und teilweise mit offenen Verteilern per E-Mail mit den Eigentümern kommuniziert.
Außerdem gilt auch innerhalb einer WEG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das durch die DSGVO nochmals gestärkt worden ist. Einzelne Eigentümer können hinreichend gewichtige und schützenswerte Interessen haben, nicht von anderen Miteigentümern per E-Mail kontaktiert zu werden.
Schließlich verbleibt ein grundlegender Unterschied zwischen dem Recht jedes Wohnungseigentümers zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, mit dessen Hilfe er sich auch Kenntnis über die E-Mail-Adressen anderer Wohnungseigentümer verschaffen mag und die er in der Folge in eigener Verantwortung nutzen kann und einem Herausgabeanspruch gegenüber der Verwaltung, die überdies gehalten wäre, zur Vervollständigung regelmäßig weitere E-Mail-Adressen aktiv zu ermitteln und sie an andere Wohnungseigentümer herauszugeben.